Freie oder verbilligte Mahlzeiten
(Essenszuschuss)
Jedes Unternehmen in Österreich kann seinen Mitarbeiter:innen steuerfreie Mitarbeiterverpflegung in der Höhe von 8 € pro Arbeitstag gewähren. Das ergibt einen maximalen Steuerfreibetrag von rund 1.760 € pro Jahr und Arbeitnehmer:in. Unternehmen und deren Mitarbeiter:innen sparen dabei bares Geld, denn im Vergleich zu einer Bruttogehaltserhöhung müssen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben geleistet werden - also der ideale Gehaltsbonus!
✔ Gutscheine für Mahlzeiten sind bis zu einem Wert von 8 € pro Arbeitstag steuerfrei, wenn sie nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.
✔ Können Gutscheine auch dazu verwendet werden, um Lebensmittel einzukaufen, wie beispielsweise in einem Supermarkt, sind diese bis zu einem Betrag von maximal 2 € pro Arbeitstag steuerfrei.
✔ Übersteigt der Wert der Mitarbeiterverpflegung 2 € bzw. 8 € pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
✔ Der Essenszuschuss kann auch im Home Office und kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Tag, auch am Wochenende, eingelöst werden.
✔ Der Essenszuschuss muss nicht zwingend in Papierform ausgegeben werden, sondern kann auch elektronisch gewährt werden, beispielsweise in Form einer (physischen oder virtuellen) Prepaid-Karte.
✔ Der Zuschuss zur Mitarbeiterverpflegung darf keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern muss der gesamten Belegschaft oder bestimmten Mitarbeitergruppen (z.B. der gesamten Verkaufsabteilung) gewährt werden.
✔ Rechtliche Grundlage: § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988
Steuerfreie Sachzuwendungen an Mitarbeiter:innen
In Österreich können Unternehmen Mitarbeitergeschenke steuerfrei verschenken. Bis zu einer Höhe von 186 € pro Jahr sind Sachzuwendungen an Mitarbeiter:innen lohnsteuer- und sozialversicherungsbefreit.
✔ Es dürfen jährlich maximal 186 Euro pro Mitarbeiter:in für Geschenke ausgegeben werden.
✔ Bei bestimmten Dienst- oder Firmenjubiläen verdoppelt sich dieser Freibetrag auf bis zu 372 €
✔ Die Geschenke dürfen nicht in Bargeld abgelöst werden, da Bargeldzuwendungen immer eine Steuer- und Beitragspflicht auslösen. Die Geschenke müssen Sachzuwendungen (z.B. Gutscheine, Sachgeschenke) sein.
✔ Die Geschenke dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen als generelle Zuwendung den Mitarbeiter:innen aus einem bestimmten Anlass (z.B. Weihnachten) überreicht werden.
✔ Rechtliche Grundlage: § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988
Alle wichtigen Informationen für Sie
Essenszuschuss kompakt: Informationen zur Rechtslage
für Steuerberater:innen
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen für freie oder verbilligte Mahlzeiten (Essensgutscheine)
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen für Sachzuwendungen (Geschenkgutscheine)
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