Was ist die Mitarbeiterprämie?
Die Mitarbeiterprämie ist ein zeitlich befristeter steuerlicher Vorteil, mit dem Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen zusätzliche Zahlungen begünstigt zukommen lassen können. In den Jahren 2024 und 2025 gab es in Österreich befristete Modelle mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Grenzen (vgl. WKO). Ziel war es, besondere Leistungen oder wirtschaftliche Erfolge zu honorieren, ohne reguläre Lohnbestandteile zu ersetzen.

Mitarbeiterprämie 2026: Das ändert sich in Österreich
Hinweis: Die 2026-Details beruhen auf derzeitig vorliegenden Informationen/Entwürfen (Stand Mai 2026) und können sich bis zur Kundmachung ändern.
Kurzüberblick 2026 (Österreich):
► Zeitraum: Steuerfrei möglich nur bei Auszahlungen von Juli bis Dezember 2026.
► Höhe: Bis zu 500 € pro Arbeitnehmer:in steuerfrei (darüber normal zu versteuern).
► Formale Voraussetzung: Zahlung muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen (§ 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG).
► Zusätzlichkeit: Nur für zusätzliche, bisher unübliche Zahlungen; keine Umwidmung bestehender Entgeltbestandteile.
► Jahressechstel: Erhöht das Jahressechstel nicht und wird darauf nicht angerechnet.
► Kombinationsbremse: Mitarbeiterprämie 2026 + Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) zusammen max. 3.000 € steuerfrei.
► Pflichtveranlagung: Bei Überbegünstigung (über 500 € Prämie bzw. über 3.000 € gesamt) wird Arbeitnehmerveranlagung erforderlich (§ 41 Abs. 1 EStG).

Formale Voraussetzungen: lohngestaltende Vorschrift
Damit die Mitarbeiterprämie 2026 steuerfrei ist, muss sie auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen:
► Mit Betriebsrat: Betriebsvereinbarung, die die Prämie regelt.
► Ohne Betriebsrat: eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Arbeitnehmer:innen gilt (z.B. Kollektivvertrag, allgemeine Vereinbarung).
Wichtig: Ad-hoc-Einzelmaßnahmen ohne diese Grundlage erfüllen die Voraussetzung nicht. Dokumentation, Geltungsbereich und Kriterien müssen klar festgehalten werden.
Zusätzlichkeit und Jahressechstel
► Zusätzlichkeit: Die Zahlung darf keinen bestehenden Lohn-/Gehaltsbestandteil ersetzen und darf nicht auf kollektivvertragliche oder vertraglich zugesagte laufende Bezüge angerechnet werden.
► Jahressechstel: Die Mitarbeiterprämie 2026 erhöht das Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG) nicht und wird darauf auch nicht angerechnet. Das erleichtert die Abgrenzung gegenüber sonstigen Bezügen.
► Praxis: Prüfen Sie historische Zahlungen. Wenn ähnliche Boni bisher „üblich“ waren, fehlt die Zusätzlichkeit.
Zusammenspiel mit Gewinnbeteiligung: 3.000-€-Grenze
► Deckel: Mitarbeiterprämie (max. 500 € steuerfrei) und eine steuerfreie Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG sind 2026 zusammen nur bis insgesamt 3.000 € steuerfrei.
► Folge: Arbeitgeber:innen müssen unterjährig je Arbeitnehmer:in die Summe beider Begünstigungen überwachen.
Beispiel: Hat ein:e Mitarbeiter:in bereits 2.700 € steuerfrei als Gewinnbeteiligung erhalten, bleiben für die Mitarbeiterprämie nur
300 € steuerfrei. Wird dennoch 500 € steuerfrei behandelt, wird eine Pflichtveranlagung schlagend.
Auswirkungen für Arbeitgeber:innen und HR
Komplexität: Die rechtlichen Hürden (lohngestaltende Vorschrift, Zusätzlichkeit, Monitoring der 3.000-€-Grenze) erhöhen den administrativen Aufwand.
Risikomanagement: Bei Überbegünstigung droht die Pflichtveranlagung – kommunikativ heikel und administrativ aufwendig.
Empfehlung:
► Interne Systeme für Grenzüberwachung (500 € / 3.000 €) einrichten.
► Zusätzlichkeit sauber dokumentieren (kein Ersatz, keine Anrechnung).
► Kommunikation an Führungskräfte und Payroll über Fristen (Juli–Dezember 2026).
Einfache Alternative: steuerfreie Geschenkgutscheine (bis 186 €)
Wenn Sie eine unbürokratische, dauerhaft planbare Anerkennung suchen, sind steuerfreie Sachzuwendungen in Form von Geschenkgutscheinen eine bewährte Lösung in Österreich. Die jährlich bis 186 € pro Arbeitnehmer:in steuerfrei möglichen Gutscheine sind:
► 100 % lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (bei Einhaltung des Steuerfreibetrags),
► flexibel einsetzbar (breites Akzeptanznetz),
► rechtlich einfacher, weil keine lohngestaltende Vorschrift nötig ist,
► unabhängig von der 3.000-€-Kombinationsgrenze mit Gewinnbeteiligungen.
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Tipp: Ein Essenszuschuss ist in Österreich bis zu 8 € pro Arbeitstag steuerfrei, im Schnitt lassen sich so bei Vollzeitbeschäftigung sogar rund 1.760 €/Jahr steuerfrei auszahlen.

Praxis-Checkliste 2026
► Anspruchsgrundlage: Gibt es eine gültige Betriebsvereinbarung oder eine kollektiv gültige vertragliche Regelung?
► Zusätzlichkeit: Ist die Prämie nachweislich zusätzlich und nicht „ersetzend“?
► Zeitraum planen: Auszahlung strikt zwischen Juli und Dezember 2026.
► Betragsgrenzen prüfen: 500 € je Mitarbeiter:in; Summenabgleich mit Gewinnbeteiligung (3.000 € gesamt).
► Payroll-Setup: Lohnart mit korrekter steuerlicher Behandlung und Reporting einrichten.
► Kommunikation: Transparente Info an Belegschaft zu Anspruch, Fristen, Höhe.
► Alternative bereitstellen: Für Mitarbeitende ohne steuerfreien Spielraum Geschenkgutscheine (bis 186 €) wie zum Beispiel Edenred Geschenk nutzen.
FAQ zur Mitarbeiterprämie 2026
2026 kann von Juli bis Dezember eine Mitarbeiterprämie bis 500 € pro Arbeitnehmer:in steuerfrei ausbezahlt werden – vorausgesetzt, sie beruht auf einer lohngestaltenden Vorschrift und ist zusätzlich. Zusammen mit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung sind maximal 3.000 € pro Jahr begünstigt.
Neben regulären Boni gibt es die befristete Mitarbeiterprämie 2026 (Juli–Dezember, bis 500 € steuerfrei) und die bestehende steuerfreie Gewinnbeteiligung. Beide zusammen sind 2026 bis 3.000 € steuerfrei. Alternativ können Arbeitgeber:innen ganzjährig steuerfreie Geschenkgutscheine bis 186 € nutzen.
Arbeitnehmer:innen profitieren nur, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Überbegünstigung (über 500 € Prämie oder über 3.000 € inkl. Gewinnbeteiligung) kommt es zur Pflichtveranlagung – es kann zu Nachzahlungen kommen.
Arbeitgeber:innen müssen uU eine lohngestaltende Vorschrift schaffen, die Zusätzlichkeit sicherstellt und die Summenbegrenzung (3.000 € inkl. Gewinnbeteiligung) je Mitarbeiter:in überwacht. Ohne saubere Dokumentation ist die Steuerfreiheit gefährdet.
Nein. Die Prämie erhöht das Jahressechstel nicht und wird darauf nicht angerechnet.
Nein. Ad-hoc-Einzelmaßnahmen ohne lohngestaltende Vorschrift erfüllen die Voraussetzung nicht. Es braucht eine Betriebsvereinbarung oder eine kollektiv gültige vertragliche Regelung.
Ja. Steuerfreie Geschenkgutscheine bis 186 € pro Jahr oder ein steuerfreier Essenszuschuss bis zu 8 € pro Tag sind unkompliziert, flexibel und unabhängig von der 3.000-€-Kombinationsgrenze.
Die zur Verfügung gestellten Informationen erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich hierfür an die entsprechenden Expert:innen.
